Ermittlungsverfahren
Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, ist dies oft mit großer Unsicherheit und Sorge verbunden. In dieser Situation ist es wichtig zu wissen, was auf Sie zukommt und wie Sie sich am besten verhalten.
Was ist ein Ermittlungsverfahren?
Das Ermittlungsverfahren ist die erste Phase eines Strafverfahrens. Polizei und Staatsanwaltschaft gehen dabei dem Verdacht einer Straftat nach. Ziel ist es, den Sachverhalt aufzuklären und zu entscheiden, ob Anklage erhoben wird (§ 170 Abs. 1 StPO), ein Strafbefehl erlassen wird (§ 407 StPO) oder das Verfahren eingestellt werden kann.
Ihre Rechte im Ermittlungsverfahren
Bereits im Ermittlungsverfahren haben Sie als Beschuldigte oder Beschuldigter wichtige Rechte:
- Schweigerecht: Sie müssen sich nicht zur Sache äußern und daraus kann Ihnen auch kein Nachteil entstehen.
- Recht auf einen Anwalt: Sie können jederzeit einen Strafverteidiger hinzuziehen.
- Akteneinsicht: Über Ihren Anwalt erhalten Sie Einblick in die Ermittlungsakte.
Warum ist ein Strafverteidiger bereits in diesem frühen Verfahrensstadium so wichtig?
Viele Weichen für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens werden bereits im Ermittlungsverfahren gestellt.
Ein Strafverteidiger hat ein umfassendes Akteneinsichtsrecht und kann so die Beweislage prüfen. Anhand dessen kann der Strafverteidiger mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie entwickeln, sie gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft vertreten, sich für Sie äußern und bei der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens anregen. Ein Strafverteidiger sorgt dafür, dass bereits in diesem frühen Verfahrensstadium Ihre Rechte konsequent geschützt und Ihre Perspektiven berücksichtigt werden.
In vielen Fällen kann Ihr Strafverteidiger im Ermittlungsverfahren auf die Einstellung des Verfahrens hinwirken, weshalb Sie diesen frühzeitig kontaktieren sollten.
Welche Einstellungsmöglichkeiten gibt es im Ermittlungsverfahren?
Ein Ermittlungsverfahren kann zugunsten der/des Beschuldigten auf verschiedene gesetzliche Arten beendet werden. Die wichtigsten Möglichkeiten sind:
- Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO): Die Staatsanwaltschaft muss das Verfahren einstellen, wenn nach Abschluss der Ermittlungen kein hinreichender Tatverdacht besteht. Das bedeutet, es ist nicht wahrscheinlich, dass die/der Beschuldigte in einer Hauptverhandlung verurteilt würde. Gründe können fehlende Beweise, rechtliche Hinderungsgründe oder die Feststellung sein, dass das Verhalten der/des Beschuldigten nicht strafbar war. Bei dieser Einstellung gilt die Unschuldsvermutung fort und es erfolgt keine Eintragung im Bundeszentralregister.
- Einstellung aus Opportunitätsgründen (§§ 153 ff. StPO): Bei weniger schweren Vergehen kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, auch wenn ein Tatverdacht besteht. Dies geschieht entweder ohne Auflagen (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO), etwa die Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung. Nach Erfüllung der Auflagen wird das Verfahren endgültig eingestellt und es erfolgt keine Schuldfeststellung. Auch hier bleibt der/die Beschuldigte nicht vorbestraft.
- Einstellung wegen Verfahrenshindernissen: Das Verfahren kann eingestellt werden, wenn beispielsweise ein Verfahrenshindernis vorliegt, etwa weil die Tat verjährt ist oder ein Strafantrag fehlt.
Die Einstellung bereits im Ermittlungsverfahren nach diesen Möglichkeiten ist deshalb so erstrebenswert, da in den drei Varianten keine Schuldfeststellung erfolgt, der/die Beschuldigte weiter als unschuldig gilt und das Verfahren ohne Hauptverhandlung und somit schneller erledigt werden kann, was zu einer deutlich geringeren Belastung führt.
Was sollten Sie tun?
Wissen Sie oder gehen Sie davon aus, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft? Kontaktieren Sie uns so früh wie möglich, am besten bevor Sie eine Aussage bei der Polizei machen. Gemeinsam besprechen wir Ihre Situation und die nächsten Schritte und entwickeln eine individuell auf Ihren Fall zugeschnittene Strategie.