Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht stellt besondere Anforderungen an die Verteidigung, denn hier stehen nicht Strafe und Abschreckung, sondern Erziehung und Wiedereingliederung im Vordergrund. Jugendliche und Heranwachsende befinden sich in einer entscheidenden Lebensphase, in der Fehler passieren können – entscheidend ist, wie damit umgegangen wird.

Besonderheiten des Jugendstrafrechts

Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich in vielen Punkten vom Erwachsenenstrafrecht. Es gilt für Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren und kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Heranwachsende bis 21 Jahre angewendet werden. Ziel ist es, durch erzieherische Maßnahmen und gezielte Unterstützung eine positive Entwicklung zu fördern und zukünftige Straftaten zu verhindern.

Weitere Besonderheiten im Jugendstrafrecht:

  • Die Sanktionen im Jugendstrafrecht sind gestuft: Erziehungsmaßregeln (z.B. Weisungen, soziale Trainingskurse), Zuchtmittel (z.B. Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest) und erst als letztes Mittel die Jugendstrafe.
  • Die Verfahren sind in der Regel nicht öffentlich, um die Persönlichkeitsentwicklung der Jugendlichen zu schützen.
  • Die Jugendgerichtshilfe begleitet das Verfahren und unterstützt das Gericht bei der Einschätzung der Persönlichkeit und des sozialen Umfelds.

Wie läuft das Jugendverfahren ab?

Das Verfahren beginnt meist mit Ermittlungen durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft. Bei leichten Delikten und erstmaligen Auffälligkeiten kann das Verfahren eingestellt werden, oft gegen Erfüllung von Auflagen wie gemeinnütziger Arbeit oder Täter-Opfer-Ausgleich. Kommt es zur Anklage, stehen im Jugendstrafrecht in der Regel Erziehungsmaßregeln, Verwarnungen, Auflagen oder Jugendarrest im Vordergrund. Erst bei schweren oder wiederholten Straftaten wird eine Jugendstrafe verhängt, die unter Umständen zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Welche Sanktionen gibt es im Jugendstrafrecht?

Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich deutlich vom Erwachsenenstrafrecht: Im Mittelpunkt steht nicht die Bestrafung, sondern die Erziehung und Wiedereingliederung junger Menschen. Die Sanktionen sind daher speziell auf die Lebenssituation und Entwicklung von Jugendlichen und Heranwachsenden zugeschnitten.

Die drei Stufen der Sanktionen im Jugendstrafrecht

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) sieht drei Hauptgruppen von Sanktionen vor:

1. Erziehungsmaßregeln

Erziehungsmaßregeln sind die mildesten Maßnahmen und sollen gezielt die Entwicklung und das Sozialverhalten fördern. Typische Erziehungsmaßregeln sind:

  • Weisungen, z. B. die Pflicht, regelmäßig die Schule zu besuchen, einen sozialen Trainingskurs zu absolvieren oder Arbeitsleistungen zu erbringen;
  • die Teilnahme an einem Verkehrsunterricht;
  • die Verpflichtung, sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich zu bemühen;
  • die Inanspruchnahme von Erziehungshilfen oder die Betreuung durch einen Erziehungsbeistand.

Erziehungsmaßregeln sind flexibel und können individuell angepasst werden, um auf die persönlichen Umstände des Jugendlichen einzugehen.

2. Zuchtmittel

Zuchtmittel sind disziplinierende Maßnahmen, die verdeutlichen sollen, dass der Jugendliche für sein Fehlverhalten Verantwortung übernehmen muss. Sie kommen zum Einsatz, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen. Zu den Zuchtmitteln zählen:

  • Verwarnung: Eine formelle Rüge durch das Gericht, meist bei erstmaligen oder geringfügigen Verstößen.
  • Auflagen: Zum Beispiel Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung beim Opfer, Ableistung von Sozialstunden oder Zahlung einer Geldbuße.
  • Jugendarrest: Kurzzeitiger Freiheitsentzug, der als Freizeitarrest (an Wochenenden), Kurzarrest (wenige Tage) oder Dauerarrest (bis zu vier Wochen) ausgestaltet sein kann.

3. Jugendstrafe

Die Jugendstrafe ist die schwerste Sanktion im Jugendstrafrecht und entspricht einer Freiheitsstrafe. Sie wird nur verhängt, wenn schwerwiegende Straftaten vorliegen oder der Jugendliche bereits durch andere Maßnahmen nicht zu erreichen war. Die Dauer beträgt mindestens sechs Monate und maximal zehn Jahre (bei besonders schweren Straftaten bis zu 15 Jahre). Die Jugendstrafe wird in speziellen Jugendstrafanstalten vollzogen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

So unterstütze ich Sie:

Gerade im Jugendstrafrecht ist eine frühzeitige und kompetente Verteidigung entscheidend. Das Jugendstrafrecht bietet ein breites Spektrum an Sanktionen – von erzieherischen Weisungen bis hin zur Jugendstrafe. Ziel ist es, junge Menschen nachhaltig zu beeinflussen, sie zu unterstützen und vor einer kriminellen Laufbahn zu bewahren. Als Strafverteidiger weiß ich, dass jeder Fall einzigartig ist. Ich nehme mir die Zeit, die persönliche Situation meiner Mandanten genau zu verstehen und gemeinsam die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Dabei lege ich besonderen Wert auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und eine verständliche Kommunikation – sowohl mit den Jugendlichen als auch mit den Eltern. Zudem koordiniere ich die Kommunikation mit der Jugendgerichtshilfe und anderen beteiligten Stellen, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Ich stehe Ihnen mit meinem Fachwissen und meinem Engagement im gesamten Verfahren zur Seite, um die individuell beste Lösung zu erreichen – damit Fehler nicht zur lebenslangen Belastung werden.

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